Der Anwalt benötigt für die Strafverteidigung bei Betäubungsmitteldelikten (Drogendelikten) besondere Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenstrafrecht). Er sollte also ein im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrener Strafverteidiger sein.
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein eigenes Gesetz und ist aus dem Strafgesetz (StGB) ausgegliedert. Es zielt insbesondere auf Straftaten in Verbindung mit Betäubungsmitteln (in der Regel Drogen) ab und soll die Drogenkriminalität bekämpfen. Vor allem ist der Handel mit Betäubungsmitteln, aber auch das Anbauen oder Herstellen, die Einfuhr und der Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Die angedrohte Strafe erhöht sich, je größer die Mengen an Betäubungsmitteln sind, um die es in dem Strafverfahren geht. Auch kommt es insbesondere darauf an, um was für eine Art Droge es sich handelt. Hier zählen beispielsweise Heroin und Kokain zu den “harten Drogen”, die insgesamt als gefährlicher eingestuft werden als “weichere Drogen” wie zum Beispiel Cannabis.
Auch ist es von Bedeutung, wie “gut” die Qualität der Betäubungsmittel ist, somit welchen Wirkstoffgehalt sie haben.
Wenn die Grenze der geringen Menge nicht überschritten ist, ist es von Seiten der Verteidigung auch angezeigt, auf eine Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung hinzuwirken.
Besonders hohe Strafen drohen, wenn dem oder den Beschuldigten vorgeworfen wird, gewerbsmäßig zu “dealen”, also “Dealer” zu sein oder als “Kuriere” zu fungieren, um sich mit diesem Handel den Lebensunterhalt zu verdienen. Insbesondere kann hier auch vorgeworfen werden, dass die Täter als Bande handeln, was ebenfalls unter eine höhere Strafe gestellt ist.
Insbesondere bei Betäubungsmittelverfahren hat der Gesetzgeber jedoch eine sogenannte “Kronzeugenregelung” geschaffen. Dies ist in § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Beschuldigte, die hier umfassende Angaben zu eventuellen Mittätern machen, können in den Genuss erheblicher Strafmilderungen kommen.
In diesem Deliktsbereich ist es aufgrund der Komplexität, der Schwierigkeit und der hohen angedrohten Strafen unerlässlich, sich kompetent verteidigen zu lassen. Ich bin mit der komplizierten Materie vertraut und vertrete Sie gerne in Essen und Umgebung aber auch bundesweit.
Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)
Wenn jemand drogenabhängig ist und aufgrund dieser Abhängigkeit Straftaten begeht, zum Beispiel Diebstähle um sich seine Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren, und er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, dann kann die Verteidigung darauf hinwirken, dass der Betroffene eine Therapie zur Entwöhnung beginnen kann, anstatt die Strafe zu verbüßen. Die Strafe wird dann zurückgestellt und der Betroffene kann statt der Inhaftierung die Therapie absolvieren. Hierfür ist insbesondere notwendig, dass in dem Urteil festgestellt wird, dass die Tat aufgrund von Drogensucht begangen wurde.
Sprechen Sie mich an – ich vertrete Sie auch hier kompetent.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
Bitte bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!
Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!
Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!
Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!
Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
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