Das Jugendstrafrecht beschreibt das Verfahren, wenn junge Menschen Straftaten begehen. Hier liegt die Erkenntnis zugrunde, dass diese Taten oft aus der schwierigen Umorientierungsphase junger Menschen in der Pubertät und Adoleszenz resultieren. Insofern kann Jugendkriminalität als „normal“ und „ubiquitär“ (überall auftretend, allgegenwärtig) bezeichnet werden, da sie oft das Austesten von Grenzen der jungen Menschen auf ihrem Weg ins Erwachsensein zeigt.
Unter 14 Jahren ist man nicht strafmündig, das heißt, man kann für eine eventuell begangene Straftat nicht belangt werden.
Im Alter von 14-17 Jahren gilt man als Jugendlicher, sodass zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Von 18-21 Jahren gilt man als Heranwachsender; in bestimmten Fällen, etwa wenn der Beschuldigte noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt, kann hier auch Jugendstrafrecht angewendet werden. Ansonsten ist nach Erwachsenenstrafrecht zu bestrafen.
Im Jugendstrafrecht stehen – im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht – mehr Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung zur Verfügung. Im Mittelpunkt steht hier der Erziehungsgedanke und nicht primär das Strafen. Dem Jugendlichen soll vor Augen geführt werden, dass er einen Fehler gemacht hat und er soll dazu angeleitet werden, künftig keine Straftaten mehr zu begehen und einen „rechtschaffenden Lebenswandel“ zu führen.
Der Verteidiger in Jugendstrafsachen muss sich insbesondere mit den vielen Besonderheiten des Jugendstrafrechts auskennen. Insofern weist das Jugendstrafverfahren besondere Schwierigkeiten auf und der Umfang der anwaltlichen Beratung und Vorbereitung ist höher als bei erwachsenen Mandanten, da insbesondere auch die geringeren Kenntnisse und die soziale Unerfahrenheit des jungen Mandanten ausgeglichen werden müssen.
Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren hat die Aufgabe, die Subjektstellung seines jungen Mandanten zu stärken, insbesondere also seine sprachliche, intellektuelle und soziale Unterlegenheit zu kompensieren. Er muss die Unerfahrenheit im Umgang mit den Gerichtsritualen sowie die fehlenden Rechtskenntnisse des jungen Mandanten ausgleichen und auf der strengen Einhaltung aller zugunsten des Mandanten geltenden Verfahrensvorschriften sowie der für ihn sprechenden Gesichtspunkte beharren.Dies ist umso mehr erforderlich, da der junge Mandant im Gegensatz zu einem Erwachsenen oft nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sprechen und für ihn sprechende Gesichtspunkte herauszustellen.
Dies verlangt vom Verteidiger umfassende und verständnisvolle Beratungsgespräche, in denen der junge Mandant die Möglichkeit haben soll und schließlich den Mut fassen kann, sich gegenüber seinem Verteidiger zu öffnen und Vertrauen zu ihm zu fassen.
Der Verteidiger hat in diesen Angelegenheiten auf die vielfachen Möglichkeiten der Diversion (Einstellung im Jugendstrafverfahren) hinzuarbeiten, sodass das Verfahren – in geeigneten Fällen – auch ohne Hauptverhandlung beendet werden kann. Er muss sich ferner auch mit den weiteren am Jugendstrafverfahren beteiligten Stellen, wie der Jugendgerichtshilfe in Verbindung setzen, um seinem Mandanten eine bestmögliche Verteidigung zuteilwerden zu lassen.
Daher sollte im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden dringend ein Verteidiger konsultiert werden. Auch im Jugendstrafverfahren ist – in geeigneten Fällen – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren – ich berate und verteidige Sie bzw. Ihr minderjähriges Kind gerne. Insbesondere biete ich Ihnen auch hier kompetente, auf die Erfordernisse des Jugendstrafverfahrens zugeschnittene Verteidigung sowohl in Essen und Umgebung als auch bundesweit.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
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