Eine Körperverletzung begeht nach dem Gesetz, wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Geschützt wird hier somit die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, als eines der wichtigsten Rechtsgüter.
Eine Körperverletzung kann sowohl vorsätzlich, also bewusst/wissentlich und absichtlich, als auch fahrlässig begangen werden.
Die „einfache“ sowie die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf einen Strafantrag hin verfolgt.
Die fahrlässige Körperverletzung spielt insbesondere im Straßenverkehr eine große Rolle. Wir alle nehmen in irgendeiner Weise am Straßenverkehr teil, und sei es auch nur mit dem Fahrrad. Damit ist jeder dem Risiko ausgesetzt, einen anderen Menschen unabsichtlich zu verletzen. Besonders hoch ist dieses Risiko natürlich bei Autofahrern, da hier ein Unfall schnell durch eine kleine Unachtsamkeit passiert ist und schnell verheerende Folgen – auch für die Gesundheit anderer – haben kann.
Besonders diese Menschen werden von einem derartigen Vorwurf und dem laufenden Ermittlungsverfahren häufig psychisch sehr belastet. Zum einen müssen sie schon mit dem Schuldgefühl leben, einen anderen Menschen verletzt zu haben, zum anderen sind sie vielleicht noch nie zuvor mit dem Gesetz in Konflikt geraten und fühlen sich jetzt als „Verbrecher“ abgestempelt.
Hier kann ein Verteidiger helfen, im besten Fall das Verfahren ohne Hauptverhandlung, die häufig noch als öffentliches „An-den-Pranger-Stellen“ empfunden wird, zu beenden. Dies wird in vielen Fällen das primäre Bestreben sein und auch gelingen. Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, kann der Verteidiger auch hier den Schaden begrenzen, indem er herausstellen kann, ob der Unfall überhaupt vermeidbar gewesen wäre, also ob die erforderliche Sorgfalt überhaupt verletzt wurde, bzw. wenn dies erwiesen ist, insbesondere im Plädoyer die zugunsten seines Mandanten sprechenden Gesichtspunkte hervorheben.
Die vorsätzliche Körperverletzung kann von einer einfachen Ohrfeige bis hin zu einer schweren Schlägerei reichen. Auch eine ärztliche Behandlung kann eine Körperverletzung darstellen, wenn der Patient nicht in die Behandlung eingewilligt hat oder dem Arzt ein Kunstfehler vorgeworfen wird. Hier ist es vor allem von Nöten, dass der Patient vor der Behandlung umfassend über die Vorgehensweise und insbesondere über etwaige Risiken und mögliche Komplikationen und Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist.
Insbesondere für Ärzte stellt der strafrechtliche Vorwurf einer Körperverletzung, unter Umständen sogar mit Todesfolge, eine erhebliche psychische Belastung dar. Nicht nur droht der Verlust der Approbation, sondern der Arzt, der sein Leben eigentlich dem Heilen und Retten von Leben verschrieben hat, wird nunmehr beschuldigt einen Menschen an der Gesundheit geschädigt oder sogar getötet zu haben.
Die Aufgabe des Verteidigers ist in diesem Fall, insbesondere durch die Einholung von Sachverständigengutachten darzulegen, dass dem Mandanten kein Fehler bei der Behandlung unterlaufen ist bzw. für den Fall, dass ein Kunstfehler bewiesen ist, die für seinen Mandanten sprechenden mildernden Umstände darzulegen und so den Schaden zu begrenzen.
Ein höherer Strafrahmen droht bei einer gefährlichen Körperverletzung. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn bei der Tat eine Waffe oder ein ähnlicher gefährlicher Gegenstand verwendet wurde oder auch wenn die Tat durch mehrere gemeinschaftlich verübt worden ist.
Eine schwere Körperverletzung liegt demgegenüber vor, wenn das Opfer bleibende Schäden davongetragen hat, wie z. B. eine Lähmung oder eine Entstellung beispielsweise durch erhebliche Narbenbildung.
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Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
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