Straftaten, die für das Opfer tödlich endeten oder bei denen zumindest die Tötung versucht worden ist, fallen unter den Begriff des Kapitaldeliktes. Insofern werden hier nicht nur Mord und Totschlag erfasst, sondern auch alle sogenannten qualifizierten Tatbestände, die den Tod als schwere Folge eines Grunddeliktes nach sich ziehen, wie z. B. Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge oder Vergewaltigung mit Todesfolge. Insbesondere bei derart schweren Vorwürfen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (auch Pflichtverteidigung genannt) vor. Das heißt, Sie müssen einen Verteidiger haben. Gerade hier sollten Sie daher von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich einen Strafverteidiger auszusuchen. Lassen Sie sich keinesfalls einfach vom Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen. Bei Verurteilung drohen aufgrund der schweren Folge – dem Tod eines Menschen – erhebliche Freiheitsstrafen, bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Daher ist hier besonders gründliche Arbeit des Verteidigers erforderlich. Sollten Sie bereits einen Anwalt haben, sich aber nicht kompetent vertreten und beraten fühlen, schrecken Sie nicht vor einem Anwaltswechsel zurück; es handelt sich hier um einen erheblichen Vorwurf, der optimale Verteidigung erfordert! Die Strategie der Verteidigung ist in dieser Art von Verfahren sehr breitgefächert. Sie kann etwa bei Mord oder Totschlag vom völligen Bestreiten der Täterschaft auch bis hin zu einem Geständnis reichen, bei welchem sodann nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden kann. Bei einer Mordanklage kann auch vielfach das Bestreben darin liegen, das Vorliegen von Mordmerkmalen zu verneinen, sodass „nur“ noch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kommt.
Insbesondere ist auch, wenn der tatsächliche Vorwurf erwiesen ist, erforderlich herauszustellen, aus welchen Beweggründen die Tat geschehen ist und wie es dazu gekommen ist. Hinter einer solchen Tat steht meistens eine Geschichte; die Tötung eines anderen Menschen geschieht nicht „einfach so“. Insbesondere geht auch die Rechtsprechung des BGH davon aus, dass jeder Mensch eine natürliche Hemmschwelle hat, einen anderen Menschen zu töten (sogenannte „Hemmschwellentheorie“). Hier ist es für den Verteidiger wichtig, die Hintergründe aufzudecken und darzulegen, da diese unter Umständen auch strafmildernd für seinen Mandanten zu berücksichtigen sind. Besonders bei der Beschuldigung der Verwirklichung eines Grunddelikts und der eingetretenen schweren Folge des Todes, kann es die Aufgabe des Strafverteidigers sein herauszustellen und darzulegen, dass der Tod vom Täter niemals beabsichtigt worden ist und strafmildernd die Schuldgefühle des Mandanten in den Vordergrund zu stellen. Insbesondere im Bereich der Kapitaldelikte kann auch eine Unterbringung im Maßregelvollzug drohen. Bereits im Rahmen meiner Ausbildung war ich in dem Bereich der Kapitaldelikte tätig und konnte viel Erfahrung sammeln. Hier habe ich neben der Verteidigung in solchen Delikten insbesondere auch die Arbeitsweise der „Gegenseite“ kennengelernt, da ich sowohl bei der Kriminalpolizei im Kommissariat für Tötungs- und Sexualdelikte, als auch bei der Staatsanwaltschaft im Dezernat für Kapitaldelikte tätig war. Diese Erfahrungen sind in der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie von großem Nutzen.
Um als Mörder bestraft zu werden, muss der Täter einen anderen Menschen getötet haben und ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllen, das den Mörder zu einem solchen macht. Ist kein Mordmerkmal ersichtlich, handelt es sich um einen Totschläger. Ein solches Mordmerkmal kann zum Beispiel das Töten eines anderen Menschen aus Habgier oder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes sein. Auch das Töten um einen andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken kann einen Mord ausmachen. Wird festgestellt, dass es sich um einen Mord und nicht um einen Totschlag handelt, wird der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Im Gegensatz zum Mord fehlen bei Begehung eines Totschlags die sogenannten Mordmerkmale. Dies bedeutet, dass dabei nur derjenige bestraft wird, der einen anderen Menschen durch eine beliebige Handlung vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft tötet. Es ist ein Strafrahmen von fünf Jahren bis lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. In besonders schweren Fällen wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Solch ein besonders schwerer Fall kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Täter mit Überlegung besonders brutal vorgeht. Ist jedoch ein minder schwerer Fall gemäß § 213 StGB gegeben, dann liegt die Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Täter oder ein Angehöriger des Täters misshandelt oder schwer beleidigt wird.
Bei der fahrlässigen Tötung hat der Täter nicht die Absicht den Geschädigten zu töten oder zu verletzen. Er verursacht seinen Tod nämlich durch das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Insbesondere im Straßenverkehr kann es schnell zu einer fahrlässigen Tötung kommen, wenn bei einem Unfall ein Verkehrsteilnehmer getötet wird. Bestraft wird die fahrlässige Tötung mit einer Geld- oder bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe. Nehmen Sie auch hier sofort professionelle Hilfe in Anspruch und zögern Sie nicht. Kontaktieren Sie mich – ich berate und vertrete Sie gerne.
Begeht ein Täter eine Körperverletzung und bringt diese eine Todesfolge mit sich, dann ist § 227 StGB einschlägig. Hierbei ist es wichtig eine Abgrenzung zu anderen Straftaten wie beispielsweise dem Totschlag oder Mord zu unternehmen. Schließlich kommt es bei der Körperverletzung mit Todesfolge darauf an, dass der Täter das Opfer nicht töten, sondern lediglich verletzten wollte und der Tod aus der Verletzung resultiert beziehungsweise der Tod des Opfers im Zusammenhang mit der vorherigen Körperverletzung steht. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder in minder schweren Fällen mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
Bitte bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!
Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!
Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!
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Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
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