Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der Berufung wenden. Die Berufung ist eine zweite Tatsacheninstanz; das bedeutet, dass die Sache komplett neu verhandelt wird und alle Zeugen und anderen Beweismittel erneut gewürdigt werden. Wenn der Verurteilte Berufung einlegt, kann der Rechtsfolgenausspruch nicht verschlimmert werden; die Strafe darf also nicht höher werden als die erstinstanzlich ausgeurteilte Strafe (sog. Verbot der reformatio in peius). Der Berufungsführer hat also sozusagen “nichts zu verlieren”, wenn er sich für den Weg der Einlegung dieses Rechtsmittels entscheidet. Dieser Weg kann also für den Berufungsführer eine Chance sein, eine mildere Strafe zu bekommen.
Zuständig für Berufungen ist im Regelfall die kleine Strafkammer beim Landgericht. Anderes gilt zum Beispiel in Jugendstrafverfahren.
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Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, also der großen Strafkammer, oder gegen Berufungsurteile kann sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der Revision wenden. Anders als die Berufung, ist die Revision keine erneute Tatsacheninstanz, sondern das Urteil wird lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Vereinfacht gesprochen wird somit geprüft, ob es Fehler im Prozess gegeben hat und / oder ob das Recht richtig angewandt worden ist. Wie bei der Berufung auch, kann sich die Strafe nicht erhöhen, wenn der Verurteilte in Revision geht (Verbot der “reformatio in peius”).
Das Revisionsrecht ist sehr umfangreich und kompliziert; insbesondere muss der Verteidiger die umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Revisionsrecht kennen. Es muss eine Revisionsbegründungsschrift gefertigt werden, welche in einer bestimmten Form die Fehler darlegen muss und ein erhebliches Maß an Erfahrung und Kenntnis des Revisionsrechts erfordert.
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Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
Bitte bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!
Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!
Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!
Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!
Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
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