Sollten Sie oder ein Angehöriger beschuldigt werden, ein Sexualverbrechen begangen zu haben, sollten Sie sich professioneller anwaltlicher Hilfe bedienen. Es ist wichtig, hier von einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt vertreten zu werden.
Kaum ein Strafverfahren ist so vorurteilbehaftet und emotional aufwühlend für alle Beteiligten wie das Sexualstrafverfahren. Insbesondere hat man als Beschuldigter Angst vor öffentlicher Bloßstellung und Stigmatisierung; eine Hauptverhandlung kann verheerende Folgen für das berufliche sowie private Ansehen haben. Daher ist die oberste Priorität, das Verfahren so schnell wie möglich zu beenden – wenn möglich ohne Hauptverhandlung.
Vor Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft ist dies durch Einstellung mangels Tatverdachts möglich. Zunächst liegt mein Bestreben darin, eine solche Einstellung des Verfahrens herbeizuführen. Oft ist dies im Sexualbereich möglich, da häufig nur die Aussage des/r Belastungszeugen/in als Beweismittel zur Verfügung steht. Hier ist somit eine intensive Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt – insbesondere der Aussage des/r Zeugen/in von Nöten, was auch fundierte Kenntnisse in der Aussagepsychologie erfordert.
Bereits in meiner Ausbildung konnte ich hier im Rahmen schwerpunktmäßiger Betreuung solcher Delikte, eine erhebliche Anzahl von Verfahren zu einem derartigen, für die Mandanten äußerst zufriedenstellenden Abschluss bringen. Aber ich habe neben der Verteidigung in solchen Delikten insbesondere auch die Arbeitsweise der „Gegenseite“ kennengelernt, da ich bei der Kriminalpolizei im Kommissariat für Tötungs- und Sexualdelikte tätig gewesen bin. Diese Erfahrungen sind in der Erarbeitung der Verteidigungsstrategie von großem Nutzen.
In meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich mich nun auf diesen Deliktsbereich spezialisiert.
Sollte eine Einstellung nicht möglich sein und es zu einer Hauptverhandlung kommen, muss der Verteidiger bemüht sein, dass das Verfahren möglichst frei von Vorurteilen gegen seinen Mandanten geführt wird. Die Verteidigungsstrategie kann hier in verschiedenen Abstufungen vom kompletten Bestreiten des Tatvorwurfes, bis hin zu einem Geständnis reichen.
Beim Vorwurf der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen ist insbesondere wenn der Tatvorwurf bestritten wird, häufig die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nötig. Hier ist insbesondere bei der Bewertung des Gutachtens und der Befragung des Sachverständigen erforderlich, dass der Verteidiger fundierte Kenntnisse der Anforderungen an ein solches Gutachten sowohl im psychologisch-psychiatrischen als auch im juristischen Bereich – im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung des BGH gestellten Anforderungen – besitzt.
Bei der Befragung des/r Belastungszeugen/in muss der Verteidiger über gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Zeugenvernehmung verfügen. Nur so kann Ihnen eine kompetente und für Sie zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führende Verteidigung geboten werden.
Zögern Sie daher nicht, mich bei einem derartigen Vorwurf schnellstmöglich zu kontaktieren! Ich berate und verteidige Sie gern in Essen und Umgebung sowie auch bundesweit – kompetent, diskret und frei von Vorurteilen.
Dieser Straftatbestand stellt den sexuellen Missbrauch einer Person unter Strafe, die sich aufgrund eines bestimmten körperlichen oder geistigen Zustandes nicht gegen das sexuelle Ansinnen des Täters wehren kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, weil die betroffene Person schläft, oder aufgrund von Rauschmitteln wie Alkohol oder Drogen nicht bei Bewusstsein ist. Hier ist es insbesondere oft sehr fraglich, ob das vermeintliche Opfer sich tatsächlich in einem derartigen Zustand befunden hat. Gegebenenfalls müssen hier durch die Verteidigung Gutachten gefordert werden, wie zum Beispiel auch aussagepsychologische Gutachten. Außerdem kann man nur wegen einer derartigen Straftat bestraft werden, wenn man auch einen Vorsatz hatte. Das erfordert aber auch, dass der angebliche Täter erkannt hat, dass sich das angebliche Opfer in einem derartigen Zustand befunden hat. Dies kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden.
Täter dieses Tatbestandes kann zum Beispiel ein Arzt oder ein Psychotherapeut sein. Unter Strafe gestellt ist hier, dass durch den Täter die untergeordnete Position beispielsweise des Patienten ausgenutzt wird, um eine sexuelle Handlung an diesem vorzunehmen. Hier muss selbstverständlich eine sexuelle Handlung von einer medizinischen Untersuchungshandlung abgegrenzt werden. Dies kann mitunter schwierig sein und ggf. ist von dem Verteidiger ein Gutachten darüber einzuholen, ob eine bestimmte Handlung medizinisch indiziert war.
Der Exhibitionismus ist ein recht häufig vorkommendes Sexualdelikt. Täter einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 Absatz 1 StGB kann nur ein Mann sein. Ausweislich der Bundestagsprotokolle begründet der Gesetzgeber dies damit, dass Exhibitionismus bei Frauen extrem selten sei.
Äußerst umstritten sind auch der Schutzzweck der Vorschrift und die Legitimität der Bedrohung derartiger Handlungen mit Strafe. Einigkeit besteht darüber, dass die Vorschrift lediglich Individualschutz entfaltet und nicht darüberhinaus noch Interessen der Allgemeinheit schützt. Demnach schützt die Vorschrift „die Selbstbestimmung über die Abgrenzung des höchstpersönlichen sexuellen Bereichs, die durch die aufgedrängte, häufig schockierende Konfrontation mit fremder, beziehungsloser, aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter und daher vielfach als Bedrohung empfundener Sexualbetätigung verletzt wird“.
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne der Vorschrift ist nicht allein ein äußerer Vorgang, sondern eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation. Erforderlich ist hier also das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils, also des – nicht notwendigerweise erigierten – Gliedes gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis mit der Absicht, sich selbst durch diese Handlung oder auch durch die Reaktion der anderen Person sexuell zu erregen / zu befriedigen.
In der Regel ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein Strafantrag erforderlich um die Tat strafrechtlich zu verfolgen.
Insbesondere bei Ersttätern kann hier häufig eine Einstellung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung erzielt werden, was selbstverständlich das primäre Ziel der Verteidigung sein wird und auch für den Betroffenen das erhoffte Ergebnis darstellen wird.
Es handelt sich bei diesem Vorwurf um eine – besonders für den Beschuldigten – oft sehr peinliche und unangenehme Situation, in der er nicht weiß, wie er sich verhalten soll. Scheuen Sie sich nicht, hier so früh wie möglich einen Verteidiger zu kontaktieren und mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Ein Strafverteidiger wird vielfach bei einem derartigen Verfahren eine Einstellung herbeiführen können oder das Verfahren sonst zu einem glimpflichen Abschluss bringen können. Ohne einen Strafverteidiger wird dies nur schwer bis gar nicht möglich sein.
Ich berate und vertrete Sie gern; kompetent, diskret und vorurteilsfrei, in Essen und Umgebung und bundesweit.
Zu einem Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes von Kinderpornographie kommt es meistens dadurch, dass von seiner IP-Adresse auf Internetseiten mit derartigem Inhalt zugegriffen wurde.
Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wird sodann nach kinderpornographischem Material gesucht, insbesondere durch die Sicherstellung von Computern, Festplatten und anderen Datenträgern und Speichermedien. Sollte dann tatsächlich derartiges Material auf den sichergestellten Medien gefunden werden, kommt es zur Anklageerhebung.
Meistens wird die Verteidigungsstrategie darauf hinauslaufen, den Schaden zu begrenzen und das Verfahren ohne eine für den Beschuldigten belastende Hauptverhandlung zu beenden. Insbesondere bei Ersttätern und bei geringen Mengen an festgestelltem inkriminiertem Material, wird eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens möglich sein.
Es handelt sich bei diesem Vorwurf um eine – besonders für den Beschuldigten – oft sehr peinliche und unangenehme Situation, in der er nicht weiß, wie er sich verhalten soll. Scheuen Sie sich nicht, hier so früh wie möglich einen Verteidiger zu kontaktieren und mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Ein Strafverteidiger wird vielfach bei einem derartigen Verfahren eine Einstellung herbeiführen können oder das Verfahren sonst zu einem glimpflichen Abschluss bringen können. Ohne einen Strafverteidiger wird dies nur schwer bis gar nicht möglich sein.
Ich berate und vertrete Sie gern; kompetent, diskret und vorurteilsfrei, in Essen und Umgebung und bundesweit.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
Bitte bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!
Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!
Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!
Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!
Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)
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