Ich biete Ihnen kompetente bundesweite Strafverteidigung in allen Gebieten des Strafrechts.

Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

Bei diesem Delikt handelt es sich um ein äußerst häufig auftretendes Verkehrsdelikt. Dies liegt wahrscheinlich auch daran, dass viele Menschen sich gar nicht bewusst sind, wann dieser Straftatbestand erfüllt ist.

Viele sind nämlich der Ansicht, dass es nach einem Unfall ausreiche, am beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Unfallverursachers zu hinterlassen, wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist. Dies ist eine weit verbreitete Fehlauffassung! Wer so verfährt, macht sich bereits einer Unfallflucht strafbar!

In einem solchen Fall, bei dem der Betroffene des beschädigten Fahrzeuges nicht zugegen und unmittelbar am Unfallort ist, muss die Polizei verständigt werden, die den Unfall sodann aufnimmt. Selbst das kurzfristige Verlassen des Unfallortes, um den jeweiligen Fahrer/Halter ausfindig zu machen, kann schon zum Vorwurf der Unfallflucht führen.

Häufig ist auch der Fall, dass der Unfallverursacher den Zusammenstoß bemerkt, sich das touchierte Fahrzeug ansieht und sodann mit dem bloßen Auge keinen Schaden feststellen kann. Er ist dann der Ansicht, einfach weiterfahren zu können, da „ja nichts passiert ist“. Auch dies ist ein Trugschluss. Es ist nicht an dem Unfallverursacher zu beurteilen, ob ein Schaden entstanden ist. Vielfach ist es nämlich auch so, dass oberflächlich mit dem bloßen Auge zwar kein Schaden sichtbar ist, aber dennoch ein Schaden etwa durch inneres Verziehen der Stoßstange entstanden ist. Dies kann nur in einer Fachwerkstatt festgestellt werden. Daher muss der Unfall in jedem Fall dem Betroffenen gemeldet werden bzw. wenn dieser nicht vor Ort ist, von der Polizei aufgenommen werden.

Ein weiterer häufiger Fall ist auch, dass der Zusammenstoß vom Unfallverursacher gar nicht bemerkt wird. Insbesondere beim Ein- oder Ausparken des Fahrzeugs fährt man in der Regel sehr langsam, sodass ein leichtes Touchieren manchmal nicht sinnlich wahrgenommen wird. Insbesondere dies ist sodann vom Verteidiger darzulegen und zu beweisen.

Nehmen Sie einen derartigen Vorwurf nicht auf die leichte Schulter! Es handelt sich auch hier um einen Straftatbestand. Bei Verurteilung wird nicht nur – in den meisten Fällen eine Geld- Strafe verhängt, sondern die Verurteilung wird auch in das Bundeszentralregister eingetragen und Sie sind damit dann vorbestraft. Außerdem droht ein Fahrverbot oder sogar die zeitweise Entziehung der Fahrerlaubnis. Daher sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe bedienen und einen Verteidiger zu Rate ziehen, der dies vielleicht noch verhindern kann.

Sie können sich auch auf der Seite www.fahrerflucht.org über dieses Thema informieren.

 

Trunkenheit im Verkehr

Ein im Straßenverkehr sehr häufig vorkommendes Delikt ist die Trunkenheit im Verkehr. Abgegrenzt wird hier immer zwischen „relativer“ und „absoluter“ Fahruntüchtigkeit. Die letztere beschreibt hier nicht ein Maß an Fahrtüchtigkeit, sondern die Unwiderleglichkeit des der Blutalkoholkonzentration (BAK) zukommenden Indizwertes.

Hierfür wurden von der Rechtsprechung Grenzwerte festgelegt, deren Überschreitung als unwiderleglich für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit angesehen werden. Ist dieses Erreichen oder Überschreiten festgestellt, ist es nicht möglich (unzulässig) das Gegenteil beweisen zu wollen, nämlich dass der Fahrer auch bei diesem Wert noch fahrtüchtig gewesen sei. Dies gilt auch bei erhöhter Alkoholgewöhnung des Täters.

Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei Führern von Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 Promille angenommen; bei Radfahrern liegt sie bei 1,6 Promille.

Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn die BAK unter dem absoluten Grenzwert liegt oder ein sonstiger Rauschmittelkonsum festgestellt wurde und die Umstände der Tat zeigen, dass die Rauschmittelwirkung zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Hier muss die Fahruntüchtigkeit also konkret im Einzelfall festgestellt werden.

Die Feststellung der BAK ist hier oft problematisch. Dem Täter muss eine Blutprobe entnommen werden, insbesondere da die Atemalkoholmessung für den Nachweis einer bestimmten BAK im Strafverfahren nicht geeignet ist. In der Zeit von der Trunkenheitsfahrt bis zur Blutprobenentnahme (die auch durch einen Arzt erfolgen muss und besonders angeordnet werden muss) ist aber oft schon viel Zeit vergangen, in der der Körper des Fahrers schon wieder Alkohol abgebaut hat. Hier ist daher eine komplizierte Rückrechnung vorzunehmen, bei der der stündliche Abbauwert des Alkohols im Körper zu berücksichtigen ist.

Wurde dem Fahrer keine Blutprobe entnommen, muss die BAK aufgrund von Trinkmengenangaben des Täters ermittelt werden. Hierfür wird eine komplizierte Formel, die sogenannte Widmark-Formel, herangezogen.

Hier ist es insbesondere Aufgabe des Verteidigers genau zu überprüfen, ob die Berechnungen so stimmen können.

Einen solchen Vorwurf sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es handelt sich hier um einen Straftatbestand und nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit wie manche andere Verstöße im Straßenverkehr. Bei Verurteilung wird nicht nur – in den meisten Fällen eine Geld- Strafe verhängt, sondern die Verurteilung wird auch in das Bundeszentralregister eingetragen und Sie sind damit dann vorbestraft. Außerdem droht ein Fahrverbot oder sogar die zeitweise Entziehung der Fahrerlaubnis. Daher sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe bedienen und einen Verteidiger zu Rate ziehen, der dies vielleicht noch verhindern kann. Ich berate und verteidige Sie gerne – sowohl in Essen und Umgebung als auch bundesweit.

 

 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

Im Notfall

Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!

Bitte bewahren Sie Ruhe!

Bei Durchsuchungen:

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!

Bei Haftbefehlen:

Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!

Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!

Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!

Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

Notfallnummer: 0172-5278311(Hier bin ich auch außerhalb der Bürozeiten 24 Stunden am Tag für Sie erreichbar)

Kontakt

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Huyssenallee 99-103

45128 Essen

Tel.: 0201 747 18 80

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