Der Diebstahl ist definiert als die Wegnahme einer fremden Sache, wobei „Wegnahme“ bedeutet, dass das Wegnehmen gegen den Willen des eigentlich Berechtigten, meistens also des Eigentümers erfolgt. Außerdem ist erforderlich, dass der Täter die Sache für sich oder einen anderen behalten will. Sehr oft werden Diebstähle aus finanzieller Not heraus begangen, insbesondere auch im Rahmen der sogenannten „Beschaffungskriminalität“. Hierbei handelt es sich um Delikte, die begangen werden, um eine Drogensucht zu finanzieren. Das kann sich in Form von Ladendiebstählen oder häufig auch durch Beförderungserschleichen („Schwarzfahren“) äußern. Hier sollte der Verteidiger darauf hinwirken, dass bei starker Drogenabhängigkeit eine Therapie begonnen wird. Dies ermöglicht auch in geeigneten Fällen eine Zurückstellung der Strafe. Hiervon zu unterscheiden ist der Einbruch in Gebäude, also Geschäfts- oder sogar Privaträume. Diese Einbruchsdiebstähle werden härter bestraft, insbesondere aufgrund der hierfür erforderlichen komplexeren Tatausführung (denn es ist leichter im Supermarkt einfach etwas einzustecken) und auch der Verletzung der Privatsphäre der betroffenen Opfer.
Eines Raubes macht sich strafbar, wer einem anderen eine Sache gegen dessen Willen unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen wegnimmt, um die Sache für sich oder einen Dritten zu behalten. Raubdelikte werden hart bestraft; bereits der „einfache“ Raub ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Sollte jedoch bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt oder sogar nur mitgeführt werden, erhöht sich der Strafrahmen sofort erheblich, da es sich dann um einen schweren Raub handelt. Wird dem Opfer z. B. ein Messer zur Drohung vorgehalten, erhöht sich die Mindeststrafe schon auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Sollte eine Waffe oder ein ähnliches Werkzeug nur – z. B. in der Tasche verborgen – mitgeführt worden sein, auch wenn es nicht sichtbar war, liegt bereits ein erhöhter Strafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Gerade beim Raub gibt es häufig die Konstellation, dass mehrere Täter gemeinschaftlich handeln, wobei aber nur einer die eigentliche Tathandlung, nämlich die Wegnahme der Sache unter Gewaltanwendung oder Drohung ausführt und ein anderer Täter beispielsweise „Schmiere steht“. In einem solchen Fall ist es dann sehr gut möglich, dass der „Schmieresteher“ genauso bestraft wird wie der, der die Tathandlungen ausgeführt hat. Dies ist oft für die Verurteilten nicht nachvollziehbar und erscheint natürlich insbesondere dem, der einen geringeren Tatbeitrag geleistet hat, als ungerecht. Diese Verfahrensweise ist jedoch möglich über die Rechtsfigur der „Mittäterschaft“. Beide Beteiligten werden dann nämlich als Täter der Straftat verurteilt, da sie sich die jeweiligen Tatbeiträge ihres Komplizen zurechnen lassen müssen. Jeder wird dann so bestraft, als wenn er die Tat alleine begangen hätte. Daher sollte auch beim Vorwurf des Raubes nicht von einer kompetenten Beratung und Verteidigung durch einen Strafverteidiger abgesehen werden. Auch bei geringeren Tatbeiträgen oder von dem Beschuldigten als nicht erheblich angesehenen Handlungen (etwa weil die Tat nicht als besonders gravierend eingestuft wurde) können im Ergebnis schon ganz erhebliche Strafen zur Disposition stehen. Ich stehe gerne für Ihre Beratung und Verteidigung zur Verfügung; sowohl in Essen und Umgebung als auch bundesweit. Kontaktieren Sie mich.
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