Sie sind der Ansicht, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden? Sie haben alle Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft? Dann kommt nur ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht. Dieses ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine rechtskräftig verhängte Strafe kann nämlich grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Jedoch ist im deutschen Strafrecht ein Wiederaufnahmeverfahren unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Ein Wiederaufnahmeverfahren kann man insbesondere in Betracht ziehen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zur Verfügung stehen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht gewürdigt worden sind und die zu einem Freispruch des Betroffenen oder einer milderen Bestrafung aufgrund eines milderen Gesetzes führen können. Dies ist der in der Praxis relevanteste Fall (§ 359 Nr. 5 StPO). Tatsachen sind dabei “neu” im Sinne des Gesetzes, wenn sie dem erkennenden Gericht bis zum Ende der mündlichen Hauptverhandlung nicht bekannt waren und daher von ihm bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Neue Beweismittel sind solche, denen sich das Gericht nicht bedient hat. Hierbei ist es irrelevant, ob das Beweismittel zum Zeitpunkt der Entscheidung noch völlig unbekannt war oder ob das Gericht es lediglich nicht benutzt hat. Insbesondere können dies natürlich Zeugen sein. Daher sind alle Zeugen “neue Beweismittel”, die in der Verhandlung nicht gehört oder zwar gehört wurden, aber zu anderen Beweistatsachen. Auch Sachverständige können neue Beweismittel sein, wenn zum Beispiel das Gericht sich auf dem betreffenden Gebiet eigene Sachkunde zugeschrieben hat und daher ohne einen Sachverständigen entschieden hat. Aber auch wenn in dem Verfahren ein Sachverständiger beauftragt worden war, kann unter gewissen Voraussetzungen das Wiederaufnahmeverfahren darauf gestützt werden, dass ein weiterer Sachverständiger ein neues Beweismittel darstellt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er einem anderen Fachgebiet als der frühere Sachverständige angehört oder über Forschungsmittel verfügt, die diesem überlegen sind.
Auch wenn Sie in der ersten Instanz zu einem Geständnis gedrängt wurden, etwa weil Ihnen dadurch Strafmilderung versprochen worden ist und Sie dieses wiederrufen möchten (Geständniswiderruf), so ist auch das im Rahmen eines Wideraufnahmeverfahrens möglich. Es geschieht leider nicht selten, dass ein Unschuldiger aus Angst ein falsches Geständnis ablegt, jedoch hinterher mit dieser Tatsache nicht mehr leben und dies klarstellen will.
Die Vorschrift enthält auch noch andere Gründe, die ein Wiederaufnahmeverfahren rechtfertigen können, diese sind jedoch in der Praxis eher selten.
Sie wurden zu Unrecht verurteilt und ziehen ein Wiederaufnahmeverfahren in Erwägung? Dann kontaktieren Sie mich, ich berate und vertrete Sie hier gern.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
Bitte bewahren Sie Ruhe!
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontrollieren Sie, ob alle beschlagnahmten Gegenstände im Verzeichnis aufgelistet wurden! Sie haben das Recht, Zeugen/Zeuginnen hinzuziehen; machen Sie hiervon Gebrauch!
Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen!
Informieren Sie einen Strafverteidiger oder bitten Sie Ihre Angehörigen, einen Verteidiger für Sie zu kontaktieren!
Das Wichtigste: ohne anwaltlichen Rat unbedingt schweigen!
Sie haben (lediglich) die Pflicht, Ihre Personalien (Angaben im amtlichen Ausweisdokument) anzugeben - darüber hinaus müssen und sollten Sie keine Angaben machen!
Auch in der extremen Stresssituation einer Durchsuchung oder Verhaftung, denken Sie daran, dass Ihnen ein Schweigerecht zusteht! Machen Sie davon unbedingt Gebrauch und geben Sie keine Erklärungen irgendwelcher Art ab, ohne mit Ihrem Verteidiger Rücksprache gehalten zu haben! Sie haben jederzeit das Recht, sich an einen Strafverteidiger zu wenden.
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