Mein Mandant war angeklagt wegen versuchten Mordes und vorsätzlicher Brandstiftung. Ihm wurde vorgeworfen, die Wohnung, die er in einem Mehrfamilienhaus mit seinem Vater bewohnte, absichtlich in Brand gesetzt zu haben, um seinen Vater zu töten. Dies bestritt er von Anfang an.
In dem Haus war es zur einem verheerenden Brand gekommen; die vom Mandanten und seinem Vater bewohnte Dachgeschosswohnung brannte komplett aus und die Feuerwehr benötigte einige Stunden, um den Brand unter Kontrolle zu bringen. Das Haus wurde vollständig evakuiert und die anderen Bewohner mussten zunächst bei Angehörigen unterkommen.
Des Weiteren war der Mandant an einer Schizophrenie erkrankt, sodass die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, ihn in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Mein Mandant ließ sich dahingehend ein, dass der Brand durch ein Missgeschick entstanden sei; es sei durch unbeaufsichtigte Kerzen geschehen. Dies konnte jedenfalls auch durch das Gutachten eines Brandsachverständigen nicht widerlegt werden.
Auch dadurch, dass dem Mandanten durch Initiative der Verteidigung eine Betreuerin zur Seite gestellt wurde, die ihm im Alltag zur Seite steht, kam der Mandant mit einer Bewährung davon und wurde nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Bei der Maßregelanordnung nach § 63 StGb (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) handelt es sich um eine besonders einschneidende Maßnahme, da diese zunächst unbefristet erfolgt und die Verweildauer derart Untergebrachter daher oft sehr lange ist. Daher hat der BGH hier sehr strenge Kriterien entwickelt, wann eine solche Unterbringung nur erfolgen darf. Insbesondere ist hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streng zu beachten.