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Isabelle Gronemeyer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Feuerwerk mit illegalen Kugelbomben und fahrlässige Körperverletzung

Am 5. November 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, der die Gefahren illegaler Feuerwerkskörper und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen beleuchtet. Unter dem Aktenzeichen 5 StR 406/24 verhandelte der BGH das vorangegangene Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Februar 2024. Erfahren Sie mehr über den Hergang des Sachverhalts und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im heutigen Blogartikel der Kanzlei Gronemeyer.

 

Der Verlauf der Silvesternacht

Der Fall begann mit einer privaten Silvesterfeier zum Jahreswechsel 2021/2022. Der Angeklagte, der keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besaß, hatte sich illegal Kugelbomben aus Polen liefern lassen. Diese Kugelbomben hatten eine Nettoexplosivstoffmasse von etwas mehr als 1.000 Gramm und waren in Deutschland nicht legal zu erwerben. Die für diese Bomben vorgesehene Zerlegungshöhe betrug 175 Meter, und der erforderliche Schutzabstand lag bei 140 Metern.

 

Da der Angeklagte nur ein professionelles Abschussrohr besaß, improvisierte er mit aus Kunststoff gefertigten Abwasserrohren, die er in einer selbst gebauten Abschusskiste lose platzierte. Diese Kiste stabilisierte er lediglich durch Führungslöcher und eine 30 Zentimeter hohe Schicht aus festgestampftem Sand. Der Angeklagte war sich bewusst, dass diese Konstruktion möglicherweise nicht gasdicht war und somit die Kugelbomben nicht auf die vorgesehene Höhe befördert werden könnten. Ihm war auch klar, dass der Abstand der Zuschauer von nur 15 bis 20 Metern zur Abschussvorrichtung den nötigen Schutzabstand eklatant unterschritt. Trotz dieser Gefahren führte er das Feuerwerk durch und vertraute darauf, dass es nicht zu Verletzungen kommen würde.

 

Während des Feuerwerks geriet die Abschusskiste in Bewegung, wodurch der Sand verrutschte und die Gasdichtigkeit der Abschussrohre verloren ging. Eine der Kugelbomben explodierte daraufhin nahe dem Boden, was zum Umkippen der Abschusskiste führte. Die Abschussrohre wiesen nun auf die Zuschauer, und eine weitere Kugelbombe zündete, landete hinter den Zuschauern und explodierte. Die Druckwelle und herumfliegende Teile führten bei zwölf Personen zu teils erheblichen Verletzungen.

 

Rechtliche Bewertung: Urteil des Bundesgerichtshofs

Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein, doch der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts.

 

Der BGH stellte fest, dass die Verletzung von zwölf Menschen durch die Sprengstoffexplosion als Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB zu werten sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „großen Zahl von Menschen“ bedarf einer tatbestandsspezifischen Auslegung. Für die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ist dabei maßgeblich, dass keine erhöhten Anforderungen an die Sprengstoffexplosion als solche gestellt werden. Die Qualifikation erfasst auch solche Sprengstoffexplosionen, bei denen schon ihrer Art nach kaum mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen zu rechnen ist.

 

Der BGH führte weiter aus, dass innerhalb des Qualifikationstatbestands die Alternative der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen der gleichen Strafandrohung wie die Alternative der „schweren Gesundheitsschädigung“ eines Menschen unterliegt. Daher sei von einem vergleichbaren Unrechtsgehalt auszugehen. In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, dass das Merkmal der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen bei einer Verletzung von 21 Personen erfüllt ist. Für die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB wurden bereits 14 verletzte Personen als ausreichend angesehen. Der BGH sah keinen Anlass, die im vorliegenden Fall erreichte Zahl von zwölf Personen als zu gering zu erachten.

 

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht die erheblichen Gefahren, die mit dem unsachgemäßen Umgang von Feuerwerkskörpern verbunden sind, und die strengen rechtlichen Konsequenzen, die daraus resultieren können. Es ist ein eindringlicher Appell an alle, die Sicherheitshinweise und gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Feuerwerkskörpern ernst zu nehmen, um solche tragischen Vorfälle zu vermeiden.

 

Sollten Sie ein ähnliches Problem haben, bieten wir Ihnen gerne eine umfassende Beratung an. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Strafrecht vertreten wir Sie kompetent und engagiert, um Sie in solchen Verfahren bestmöglich zu verteidigen.

 

Dieser Artikel dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie spezifische Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

 

Quelle der Entscheidung: Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05. November 2024, oder: Direktlink zur Entscheidung des Gerichtes.

 

Strafverteidigern & Rechtsanwältin

Werdegang

Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer

Isabelle Gronemeyer (Strafverteidigung Essen)
Studium
  • 2006-2010 Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum mit Schwerpunktbereich Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie
  • 2011 Erstes Staatsexamen am OLG Düsseldorf
Referendariat
  • 2011-2013 Landgerichtsbezirk Bochum
  • Arzthaftungskammer (Zivilstation)
  • Staatsanwaltschaft Bochum
  • Kreispolizeibehörde Mettmann (Verwaltungsstation)
  • Anwaltsstation bei renommierter Kanzlei für Strafverteidigung
  • Staatsanwaltschaft Bochum, Dezernat für Kapitaldelikte (Wahlstation)
Anwaltschaft
  • 2013 Zweites Staatsexamen am Justizministerium NRW
  • 2013 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  • 2014 Rechtsanwaltskanzlei Isabelle Gronemeyer
  • 2017 Fachanwältin für Strafrecht
  • Mitglied im FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins

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