Ein Brand kann verheerende Auswirkungen haben und bei bewohnten Gebäuden auch potentiell sehr viele Menschen in akute Lebensgefahr bringen. Daher sind Brandstiftungsdelikte grundsätzlich mit hohen Strafen bedroht.
Zu unterscheiden ist zunächst die vorsätzliche und die fahrlässige Brandstiftung. Bei der vorsätzlichen Brandstiftung hat der Täter absichtlich oder wissentlich, also aktiv einen Brand gelegt. Gegebenenfalls hat er dabei sogar die Absicht gehabt, dass Menschen zu Schaden kommen oder seine Intention war es, ein Gebäude zu beschädigen oder sogar zu zerstören. Dies kann ggf. auch im Zusammenhang mit einem versuchten oder geplanten Versicherungsbetrug stehen, wenn ein Täter einen sogenannten “heißen Abriss” plant.
Etwas häufiger noch als die vorsätzliche Brandstiftung, kommt die fahrlässige Brandstiftung vor. Hier hat der Täter nicht absichtlich gehandelt, sondern ihm ist Unachtsamkeit vorzuwerfen. Ein häufig anzutreffender Fall ist hier beispielsweise eine nicht ordnungsgemäß gelöschte Zigarette, Kerze oder auch ein Adventskranz, der Feuer fängt welches sodann auf den Rest der Wohnung übergreift. Auch ein derartiges Missgeschick kann mitunter zu einem großen Brand mit verheerenden Folgen führen, auch zum völligen Abbrand eines Gebäudes. Bei einem solchen Fall hat der Täter also nicht mit Absicht ein Feuer gelegt, sondern einen Brand durch Unachtsamkeit und unsachgemäßen Umgang mit Feuer verursacht. Hier ist ihm dann also Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Unterschiede in der Strafbarkeit ergeben sich auch dadurch, ob der Täter ein Gebäude in Brand gesetzt hat, das nicht in seinem Eigentum, also “fremd” ist, oder ob er durch den Brand Menschen gefährdet hat.
Häufig steht der Vorwurf der Brandstiftung auch im Zusammenhang mit einer von Seiten der Staatsanwaltschaft geforderten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Maßregelvollzug). Die vorsätzliche Brandstiftung tritt nämlich, sollte nicht ein geplanter Versicherungsbetrug Hintergrund der Tat sein, häufig aufgrund einer psychischen Erkrankung auf. Dies kann bis zu einer krankhaften Faszination durch Feuer reichen, der sogenannten Pyromanie, also die pathologische, krankhafte Brandstiftung. Aber auch bei anderen psychischen Erkrankungen, wie Schizophrenie (insbesondere der paranoiden), aber auch bipolaren oder Borderline-Störungen kann es zu einmalig oder auch öfter auftretenden “Zündeleien” oder Brandstiftungen kommen.
Sollten Sie oder ein Angehöriger davon betroffen sein, ist es sehr wichtig sofort einen kompetenten Strafverteidiger einzuschalten. Sollte tatsächlich eine Unterbringung drohen, ist diese zunächst unbefristet, also zeitlich nicht begrenzt.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
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