Beim Beschuldigten eines Strafverfahrens ermöglicht § 81b StPO die Durchführung einer sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung. Die erkennungsdienstliche Behandlung soll das spätere Wiedererkennen ermöglichen und umfasst deshalb die Feststellung dauerhafter äußerer körperlicher Merkmale einer Person. Es geht um das Speichern des Aussehens eines Menschen, seiner bestimmten körperlichen Merkmale, sowie sonstiger äußerer Individualisierungszeichen einer Person.
Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) darf nur gegen Personen angeordnet werden, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Demzufolge scheiden „nur“ Verdächtige oder strafunmündige Kinder für eine erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 81b StPO aus. § 81b StPO nennt als Maßnahmen ausdrücklich die Aufnahme von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen. Mit der Aufnahme von Lichtbildern sind analoge oder digitale Fotos / Videos gemeint. Als klassische erkennungsdienstliche Methode wird ebenfalls die Abnahme von Fingerabdrücken ausdrücklich genannt. Die soeben genannten Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG muss zusätzlich beachtet werden.
Allgemein sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen. Die Anwendbarkeit des § 81b Alt. 1 StPO setzt die Beschuldigteneigenschaft eines Verdächtigen voraus. Beschuldigter ist dabei ein Tatverdächtiger, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird.
Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO hingegen dienen sogenannten präventiv-polizeilichen Gründen. Ein zentraler Unterschied zu der ersten Alternative liegt darin, dass die Maßnahmen auch dann noch zulässig sind, wenn das Verfahren eingestellt wurde, oder aber der Beschuldigte freigesprochen oder rechtskräftig verurteilt worden ist. Hiergegen kann man sich nur im Verwaltungsrechtsweg wenden, da es sich hier nicht um Strafrecht im eigentlichen Sinne handelt.
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