Eines Raubes macht sich strafbar, wer einem anderen eine Sache gegen dessen Willen unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen wegnimmt, um die Sache für sich oder einen Dritten zu behalten.
Raubdelikte werden hart bestraft; bereits der „einfache“ Raub ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Sollte jedoch bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug benutzt oder sogar nur mitgeführt werden, erhöht sich der Strafrahmen sofort erheblich, da es sich dann um einen schweren Raub handelt. Wird dem Opfer z. B. ein Messer zur Drohung vorgehalten, erhöht sich die Mindeststrafe schon auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Sollte eine Waffe oder ein ähnliches Werkzeug nur – z. B. in der Tasche verborgen – mitgeführt worden sein, auch wenn es nicht sichtbar war, liegt bereits ein erhöhter Strafrahmen von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe vor.
Gerade beim Raub gibt es häufig die Konstellation, dass mehrere Täter gemeinschaftlich handeln, wobei aber nur einer die eigentliche Tathandlung, nämlich die Wegnahme der Sache unter Gewaltanwendung oder Drohung ausführt und ein anderer Täter beispielsweise „Schmiere steht“. In einem solchen Fall ist es dann sehr gut möglich, dass der „Schmieresteher“ genauso bestraft wird wie der, der die Tathandlungen ausgeführt hat. Dies ist oft für die Verurteilten nicht nachvollziehbar und erscheint natürlich insbesondere dem, der einen geringeren Tatbeitrag geleistet hat, als ungerecht. Diese Verfahrensweise ist jedoch möglich über die Rechtsfigur der „Mittäterschaft“. Beide Beteiligten werden dann nämlich als Täter der Straftat verurteilt, da sie sich die jeweiligen Tatbeiträge ihres Komplizen zurechnen lassen müssen. Jeder wird dann so bestraft, als wenn er die Tat alleine begangen hätte.
Daher sollte auch beim Vorwurf des Raubes nicht von einer kompetenten Beratung und Verteidigung durch einen Strafverteidiger abgesehen werden. Auch bei geringeren Tatbeiträgen oder von dem Beschuldigten als nicht erheblich angesehenen Handlungen (etwa weil die Tat nicht als besonders gravierend eingestuft wurde) können im Ergebnis schon ganz erhebliche Strafen zur Disposition stehen. Ich stehe gerne für Ihre Beratung und Verteidigung zur Verfügung; sowohl in Essen und Umgebung als auch bundesweit. Kontaktieren Sie mich.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
Hier finden Sie erste Verhaltenstipps bei Durchsuchung und Beschlagnahme oder Festnahme. Sie geraten in eine äußerst belastende Ausnahmesituation, wenn plötzliche Polizeibeamte vor Ihrer Tür stehen und Ihre Wohnung durchsuchen wollen oder Ihnen sogar einen Haftbefehl zeigen und Sie oder einen nahen Angehörigen auffordern mitzukommen. In derartigen Situationen ist zunächst wichtig: Keine Panik!
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