“Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.”
Die Maßregel des § 63 StGB dient dem Schutze fremder Rechtsgüter in dem Fall, dass ein Täter aufgrund seines Zustandes erneut erhebliche Straftaten begehen könnte und somit gefährlich für die Allgemeinheit sein könnte. Er wird dabei in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Zwar soll damit eine Heilung der psychischen Störung in der Regel erreicht werden, jedoch stehen fehlende Heilungsaussichten der Unterbringung grundsätzlich nicht entgegen.
Diese Maßregel ist unbefristet.
Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann aus verschiedenen Gründen vorliegen. Beispielsweise wenn bei dem Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund psychischer Ursachen eine geminderte oder nicht vorhandene Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit vorgelegen hat. Auch geistige Behinderungen können gegebenenfalls die Schuld ausschließen.
Die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt dann in Betracht, wenn die oben genannten Gründe noch nicht zur Aufhebung der Einsicht oder der Steuerungsfähigkeit geführt haben, gleichzeitig aber die Fähigkeit schon erheblich vermindert ist und somit der § 20 StGB nicht angewendet werden kann.
In der Praxis werden medizinische Gutachten erstellt, um die Frage der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit des Täters zu beantworten.
In Unterbringungssachen benötigen Sie auf jeden Fall einen Anwalt, der sich mit diesem Bereich gut auskennt. Ich bin äußerst oft in diesen Verfahren tätig – zögern Sie daher nicht, mich anzusprechen.
Wenn ein Täter eine Straftat im Rausch begangen hat oder die Straftat auf den Hang zurückzuführen ist, kann eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist.
Voraussetzung für solch eine Unterbringung ist auch, dass die Möglichkeit besteht, dass erneut erhebliche Straftaten begangen werden, welche auf den Hang zurückzuführen sind.
Der Hang basiert auf dem Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen berauschende Mitteln, wie beispielsweise Betäubungsmittel oder ohne therapeutische Zielsetzung eingenommene Arzneimittel.
Der Zweck dieser Maßregel ist den Täter vor einen Rückfall zu bewahren beziehungsweise ihm beizubringen, ohne die berauschenden Mittel auszukommen.
Normalerweise beträgt die Aufenthaltsdauer in der Maßregel zwei Jahre. Sie kann jedoch auch verlängert werden.
Ich bin insbesondere auch in Unterbringungssachen gerne für Sie tätig – sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Kontaktieren Sie mich; ich berate Sie gerne.
Zur Person & Rechtsanwältin Isabelle Gronemeyer
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